Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Stauferwerk GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Die Stauferwerk GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.
Die Kosten für die Erstellung eines Netzanschlusses setzen sich aus den Anschlusskosten und dem so genannten Baukostenzuschuss (BKZ) zusammen.
Angebotsbedingungen
Die Anmeldung übernimmt für Sie ein bei einem Netzbetreiber eingetragener Elektroinstallateur.
Hier stehen die Technischen Anschlussbedingungen TAB 2019, Ausgabe April 2019 und die Erläuterungen zu den TAB durch die Stauferwerk GmbH & Co.KG als Download zur Verfügung.
Die Stauferwerk GmbH & Co. KG stellt ihr Stromnetz allen Stromanbietern diskriminierungsfrei zur Belieferung von Kunden zur Verfügung. Dies geschieht auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes und der jeweils gültigen Regelungen/Verordnungen für den Netzzugang für Strom.
Individuelle Netzentgelte (atypische Netznutzung), Hochlastzeitfenster
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge
Individuelle Netzentgelte (atypische Netznutzung), Hochlastzeitfenster
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderungen der Netzentgelte
Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündliche Leistungsmessung
Summenlast
Höchstentnahmelast und Bezug aus der vorgelagerten Netzebene
Einspeisungen
Veröffentlichungspflichten für Verteilnetzbetreiber
Behandlung von Netzverlusten
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:
Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Aufstellung der Grundversorger im Netzgebiet der Stauferwerk GmbH & Co. KG finden Sie hier.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Stauferwerk GmbH & Co. KG erfolgt zum 01.07.2024.
Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung in der Mittelspannung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger nach billigem Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB.
Umfang des Roll-Outs
Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen (unter Vorbehalt der jeweils aktuellen Gesetzgebung und technischen Verfügbarkeit).
Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Stauferwerk GmbH & Co. KG als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Roll-Outverpflichtungen, ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.
Moderne Messeinrichtungen:
Roll-Out von rund 18.000 Zählpunkten bis 2032
Intelligente Messsysteme:
Roll-Out von rund 2.000 Zählpunkten bis 2032